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Handbuch für die kommunale Praxis mit Beispielen und Muster für Kommunalverwaltungen und Aufsichtsbehörden sowie aktuellem Auszug aus dem Baugesetzbuch (§§ 136 – 191 BauGB)
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Das Handbuch für die kommunale Praxis wurde von namhaften Rezensenten in verschiedenen Fachzeitschriften beschrieben, analysiert und bewertet.
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Abhandlungen
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Praxis-Workshop am 24.05.2012/25.05.2012 in Saarbrücken.
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Der kostenorientierte Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 2 a BauGB
Wenn die Theorie auf die Wirklichkeit trifft – eine Zwischenbilanz |
Vorankündigung: Praxis-Workshop am 17.09.2012/18.09.2012 in Erfurt.
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Der Beitrag geht der Frage nach, ob mit der Einführung der Bemessung des Ausgleichsbetrags nach Erschließungsaufwand die gewollte Beschleunigung und Erleichterung des Abschlusses von Sanierungsverfahren erreicht werden kann. Zwischenbilanzierend wird kritisch offen gelegt, dass der theoretische Ansatz in der Praxis ihre Wirkung verfehlt hat und zudem von dessen Anwendung als Alternative für die Bemessung des Ausgleichsbetrags durch Abschöpfung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen insbesondere aus rechtlichen Gründen abzuraten ist. Gleichfalls werden konkrete Empfehlungen in bundesgesetzlicher und in landesförderrechtlicher Hinsicht mit dem Ziel der Praxisnähe angeregt, womit die Sanierungsverfahren beschleunigt und vereinfacht werden können. |
Die Erhebung von Ausgleichsbeträgen in Sanierungsgebieten ist für viele Gemeinden mit zahlreichen Fragen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Als zentrale und verpflichtende Aufgabe bei der städtebaulichen Sanierung im umfassenden Sanierungsverfahren setzt die Ausgleichsbetragserhebung sichere Kenntnisse der aktuellen sachlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen und des verfahrenstechnischen Ablaufs voraus. Mit der angebotenen zweitägigen Veranstaltung kommt der vhw.
Dem Wunsch vieler Teilnehmer nach ganz konkreter praktischer Hilfe bei der Umsetzung nach und bietet zwei Praxis—Workshops der Seminarreihe „Von der Sanierungssatzung zum Ausgleichsbetrag“ an.
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Rechtsprechung Aktuell – Entscheidungen zum besonderen Städtebaurecht |
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Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2011 (BVerwG 4 B 52.10):
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.10.2010 (OVG 6 A 10164/09) wird zurückgewiesen. In der Begründung wird Stellung genommen zu den Fragen:
1. Führt die Verletzung der Pflicht zur Aufhebung einer Sanierungssatzung, insbesondere wenn sie nicht zügig erfüllt wird und für Verzögerungen keine sachlichen Gründe vorliegen, in gleicher Weise zum Entfallen der Rechtsgültigkeit der Sanierungssatzung wie bei Fällen einer nicht mehr sachgemäß und nicht hinreichend zügig durchgeführten Sanierung.
2. Entsteht der Anspruch auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag im Sinne des Verjährungsrechts mit dem tatsächlichen Abschluss der nach der Sanierungssatzung zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände durchgeführten Maßnahmen oder entsteht dieser Anspruch erst mit förmlicher Aufhebung der Sanierungssatzung im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 1 BauGB, insbesondere selbst dann, wenn eine Gemeinde den förmlichen Abschluss der Sanierung verzögert hat.
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